Novelle der Preisangabenverordnung 10.02.2022, 11:44 Uhr

Neue Regeln ab Mai

Ab Ende Mai tritt die Neufassung der Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft.
(Quelle: Foto: Fotolia / stockpics)
Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Sie gilt also ausschließlich im B2C-Bereich. Zum 28. Mai 2022 wird eine neue Fassung (n.F.) dieses Gesetzes in Kraft treten. Die Neuerungen gehen auf eine entsprechende Änderung von EU-Recht zurück, insbesondere der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (so genannte Preisangabenrichtlinie).

Preisangaben

Wie bisher auch muss ein Gesamtpreis angegeben werde, wenn man als Unternehmen gegenüber Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt (§ 3 Abs. 1 PAngV n.F.). Im B2C-Bereich müssen folglich Bruttopreise angegeben werden, die alle Bestandteile enthalten, allen voran die gesetzliche Umsatzsteuer, aber auch etwaige Boni, Skonti oder Zölle. Im Fernabsatz-, sprich: im E-Commerce-Bereich sind Verpackungs-, Fracht-, Versandkosten etc. weiterhin in den Gesamtpreis einzubeziehen, soweit diese vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können (Art. 6 PAngV n.F.).

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