01.05.2009, 00:00 Uhr

Im Westen nichts Übliches

Auszug aus einem Software-Dienstleistungsvertrag: „§3 Gewährleistung: Die Auftragnehmerin wird die Leistungen nach diesem Vertrag auf der Grundlage der anerkannten Regeln und dem ihr bekannten Stand der Technik unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt erbringen, […]“
Autor: Ralf Westphal (718)

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