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Event-Sourcing und die DSGVO 16.03.2020, 00:00 Uhr

Geblitzdingst

Die DSGVO fordert in Artikel 17 das Recht auf Löschung und Vergessenwerden. Wie aber handhabt man das Löschen betroffener Datensätze beim Einsatz von Event-Sourcing?
Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein verbindlicher Bestandteil des Datenschutzes innerhalb der EU. Die Kern­idee der DSGVO ist, Personen mehr Rechte im Hinblick darauf einzuräumen, zu erfahren, wie Daten über sie erfasst, verarbeitet und gespeichert werden, und diesem Vorgehen widersprechen zu können. Auf dem Weg soll das unkontrollierte und unberechtigte Sammeln und Verarbeiten von Daten verhindert werden. Ein essenzieller Baustein der DSGVO ist dabei Artikel 17, der das „Recht auf Löschung“ beschreibt und sogar im Gesetzestext den Untertitel „Recht auf Vergessenwerden“ trägt. In Artikel 17 Absatz 1 der DSGVO [1] heißt es dementsprechend:
„Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, [...].“

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