Neue Entwicklungen im E-Mail-Marketing 12.04.2022, 11:41 Uhr

Werbung oder Spam?

Die rechtskonforme Gestaltung von elektronischer Werbung erfordert Aufmerksamkeit.
(Quelle: Foto: Fotolia / stockpics)
Werbung auf elektronischem Wege zu verschicken hat gegenüber anderen Werbeformen, etwa per Post oder am Telefon, diverse Vorteile. Mit vergleichsweise geringem Aufwand lassen sich eine riesige Anzahl von Empfängern erreichen und auch die Kosten dafür fallen vergleichsweise gering aus. Allerdings gibt es hier einen Haken – die Voraussetzungen für die rechtskonforme Gestaltung von elektronischer Werbung sind nicht ohne. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestimmt in seinem § 7 Abs. 2 Nr. 3 dazu folgendes: »Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen […] 3. bei […] elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, […]«
§ 7 Abs. 3 UWG sieht eine Ausnahmeregelung vor, auf deren Basis sich elektronische Werbenachrichten in bestimmten Fällen auch ohne vorherige Einwilligung verschicken lassen. Auf diese so genannte Bestandskundenausnahme kann man sich jedoch nur dann berufen, wenn
Es müssen alle vier Voraussetzungen vorliegen, was in der Praxis mitunter gar nicht so leicht zu bewerkstelligen ist. Das werbende Unternehmen ist hierfür beweispflichtig. Insbesondere fehlt es häufig am rechtzeitigen und korrekten Hinweis auf die generell bestehende Widerspruchsmöglichkeit.

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